4.3.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 58/19


RICHTLINIE 2005/19/EG DES RATES

vom 17. Februar 2005

zur Änderung der Richtlinie 90/434/EWG über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 94,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 90/434/EWG (3) wurden für die Umstrukturierung von Unternehmen gemeinsame Regeln eingeführt, die wettbewerbsneutral sind.

(2)

Ziel der Richtlinie 90/434/EWG ist ein Aufschub der Besteuerung von Wertsteigerungen bzw. Veräußerungsgewinnen in Verbindung mit Unternehmensumstrukturierungen und der Schutz der Besteuerungsrechte der Mitgliedstaaten.

(3)

Mit der Richtlinie 90/434/EWG wird u. a. bezweckt, Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts — wie die Doppelbesteuerung — zu beseitigen. Soweit dieses Ziel mit jener Richtlinie nicht vollständig erreicht werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

(4)

Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Richtlinie 90/434/EWG seit dem Januar 1992 haben gezeigt, dass die Richtlinie in verschiedener Hinsicht verbessert werden kann und wie die Vorteile der 1990 vereinbarten gemeinsamen Regeln ausgeweitet werden könnten.

(5)

Am 8. Oktober 2001 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (4) und die Richtlinie 2001/86/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (5) angenommen. Am 22. Juli 2003 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (6) und die Richtlinie 2003/72/EG zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (7) angenommen. Diese Rechtsakte zeichnen sich insbesondere dadurch aus, dass sowohl die SE als auch die SCE ohne Auflösung und Abwicklung ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen kann.

(6)

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes ist eine Möglichkeit, die in den Artikeln 43 und 48 des Vertrags verankerte Niederlassungsfreiheit auszuüben. Dabei werden keine Wirtschaftsgüter übertragen, und der betreffenden Gesellschaft und ihren Gesellschaftern entstehen durch diesen Vorgang keine Veräußerungsgewinne. Eine von einer Gesellschaft beschlossene Umstrukturierung durch Sitzverlegung sollte nicht durch diskriminierende steuerliche Vorschriften oder durch Beschränkungen, Nachteile und Verzerrungen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht zuwiderlaufenden Steuervorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, behindert werden. Eine SE oder eine SCE, die ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt, kann trotzdem im ersten Mitgliedstaat ihren Steuersitz beibehalten. Für den Steuersitz der SE oder SCE sind weiterhin die einzelstaatlichen Vorschriften und Besteuerungsabkommen maßgeblich.

(7)

Die Verlegung des Gesellschaftssitzes oder ein mit dieser Verlegung zusammenhängender Vorgang kann, wenn sich dabei der Steuersitz ändert, zu einer Besteuerung in dem Land führen, in dem die Gesellschaft vorher ihren Sitz hatte. Auch kann es zu einer Besteuerung kommen, wenn die Sitzverlegung oder der mit dieser Verlegung zusammenhängende Vorgang nicht zu einer Änderung des Steuersitzes führt. Um diesem Eventualfall, soweit er die SE oder SCE betrifft, Rechnung zu tragen, wurden einige neue Bestimmungen in die Richtlinie 90/434/EWG aufgenommen. Bleiben bei der Sitzverlegung die Wirtschaftsgüter der SE bzw. der SCE weiter einer ihrer Betriebsstätten in dem Mitgliedstaat zugerechnet, in dem die SE bzw. die SCE vorher ihren Sitz hatte, so sollten für diese Betriebsstätte ähnliche Vorteile gelten, wie sie in den Artikeln 4, 5 und 6 der Richtlinie 90/434/EWG vorgesehen sind. Diese Artikel betreffen die steuerfreien Rückstellungen und Rücklagen sowie die Verlustübernahme. Außerdem sollte entsprechend den im Vertrag verankerten Grundsätzen eine Besteuerung der Gesellschafter anlässlich der Sitzverlegung ausgeschlossen werden. In Anbetracht der für die Mitgliedstaaten gemäß dem Vertrag bestehenden Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung der Doppelbesteuerung zu treffen, ist es derzeit nicht erforderlich, gemeinsame Vorschriften über den Steuersitz einer SE oder SCE zu erlassen.

(8)

Die Richtlinie 90/434/EWG befasst sich nicht mit den Verlusten einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, die in dem Mitgliedstaat, in dem die SE oder SCE ihren Sitz hat, berücksichtigt werden. Insbesondere hindert die Tatsache, dass der Sitz einer SE oder einer SCE in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde, den Mitgliedstaat, in dem diese SE oder SCE vorher ihren Steuersitz hatte, nicht daran, die Verluste der Betriebsstätte zu gegebener Zeit hinzuzurechnen.

(9)

In der Richtlinie 90/434/EWG blieb eine Art der Spaltung unberücksichtigt, bei der die Gesellschaft, die Teilbetriebe einbringt, nicht aufgelöst wird. Artikel 4 der genannten Richtlinie sollte daher so ergänzt werden, dass er auch diesen Fall erfasst.

(10)

In Artikel 3 der Richtlinie 90/434/EWG wird festgelegt, welche Gesellschaften in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, und in dem Anhang zur Richtlinie sind alle Rechtsformen aufgelistet, auf die die Richtlinie anwendbar ist. Einige Rechtsformen sind jedoch in jenem Anhang nicht aufgeführt, obwohl es Gesellschaften mit diesen Rechtsformen gibt, die in einem Mitgliedstaat steuerlich ansässig und dort körperschaftsteuerpflichtig sind. Im Lichte der gesammelten Erfahrungen erscheint dies als nicht zu rechtfertigende Lücke, und der Anwendungsbereich der Richtlinie sollte daher so erweitert werden, dass sie all jene Körperschaften abdeckt, die in der Gemeinschaft grenzübergreifend tätig sein können und alle relevanten Anforderungen erfüllen.

(11)

Da es sich bei der SE um eine Aktiengesellschaft und bei der SCE um eine Genossenschaft handelt und da beide von ihrer Art her anderen Rechtsformen ähneln, die durch die Richtlinie 90/434/EWG bereits abgedeckt sind, sollten die SE und die SCE in die Liste im Anhang der Richtlinie 90/434/EWG aufgenommen werden.

(12)

Die übrigen neu in die Liste im Anhang dieser Richtlinie aufgenommenen Gesellschaften sind in ihrem Ansässigkeitsmitgliedstaat körperschaftsteuerpflichtig, aber einige werden von anderen Mitgliedstaaten als steuerlich transparent angesehen. Damit die Rechtsvorteile der Richtlinie 90/434/EWG wirksam sind, sollten die Mitgliedstaaten, die gebietsfremde körperschaftsteuerpflichtige Gesellschaften als steuerlich transparent ansehen, die Vorteile der Richtlinie auf sie anwenden. In Anbetracht der Tatsache, dass diese besonderen körperschaftssteuerpflichtigen Gesellschaften in den Mitgliedstaaten steuerlich unterschiedlich behandelt werden, sollte es den Mitgliedstaaten jedoch frei stehen, die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie bei der Besteuerung eines mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafters dieser steuerpflichtigen Gesellschaften nicht anzuwenden.

(13)

Gelten Gesellschafter von Gesellschaften, die durch die Richtlinie 90/434/EWG abgedeckte Vorgänge durchführen, als steuerlich transparent, sollten die Personen, die an diesen Gesellschaftern beteiligt sind, aus Anlass von Umstrukturierungsvorgängen nicht besteuert werden.

(14)

Es bestehen einige Unklarheiten in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 90/434/EWG auf die Umwandlung von Niederlassungen in Tochtergesellschaften. Bei diesen Vorgängen wird das einer Betriebsstätte zugerechnete Vermögen, das einen „Teilbetrieb“ gemäß der Definition des Artikels 2 Buchstabe i) der Richtlinie 90/434/EWG darstellt, auf eine neu gegründete Gesellschaft übertragen, die eine Tochtergesellschaft der einbringenden Gesellschaft wird; es sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass dieser Vorgang, bei dem eine Gesellschaft in einem Mitgliedstaat mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat Vermögensgegenstände auf eine Gesellschaft in diesem zweiten Mitgliedstaat überträgt, durch die Richtlinie erfasst ist.

(15)

Aus der derzeitigen Definition des Begriffs „Austausch von Anteilen“ in Artikel 2 Buchstabe d) der Richtlinie 90/434/EWG geht nicht hervor, ob er den Erwerb weiterer Anteile durch einen Aktionär, der bereits die einfache Mehrheit der Stimmrechte hält, umfasst. Es ist nicht unüblich, dass Unternehmenssatzungen und Stimmrechtsregeln Bestimmungen enthalten, nach denen ein Erwerb weiterer Anteile erforderlich ist, bevor der Erwerber die vollständige Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen kann. Die Definition des Begriffs „Austausch von Anteilen“ sollte daher dahin gehend geändert werden, dass der Erwerb weiterer Anteile erfasst ist.

(16)

Im Fall von Fusionen und Spaltungen können bei der übernehmenden Gesellschaft durch die Differenz zwischen dem Wert des erworbenen Aktiv- und Passivvermögens und dem Wert ihrer Anteile an der einbringenden Gesellschaft, die bei diesen Vorgängen untergehen, Gewinne entstehen. Diese sind gemäß Artikel 7 der Richtlinie 90/434/EWG befreit, denn sie könnten genauso gut in Form von ausgeschütteten Gewinnen vereinnahmt werden, die nach der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (8) befreit sind. In dieser speziellen Hinsicht verfolgen die Richtlinie 90/434/EWG und die Richtlinie 90/435/EWG dieselben Ziele, stellen aber nicht dieselben Anforderungen. Die Richtlinie 90/434/EWG sollte deshalb so geändert werden, dass ihre Anforderungen den Anforderungen der Richtlinie 90/435/EWG entsprechen und der in der letztgenannten Richtlinie vorgesehenen niedrigeren Mindestbeteiligung Rechnung tragen.

(17)

Angesichts der Ausdehnung der Richtlinie 90/434/EWG auf Abspaltungen und die Verlegung des Sitzes einer SE oder SCE sollte auch der Anwendungsbereich der Bestimmungen über die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung entsprechend geändert werden.

(18)

Die Richtlinie 90/434/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/434/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Jeder Mitgliedstaat wendet diese Richtlinie auf folgende Vorgänge an:

a)

Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, wenn daran Gesellschaften aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind;

b)

Verlegungen des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft (Societas Europaea — SE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SCE) (9) oder einer Europäischen Genossenschaft (SCE) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (10)“ von einem Mitgliedstaat in einen anderen.

3.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Es wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

‚Abspaltung‘ der Vorgang, durch den eine Gesellschaft, ohne sich aufzulösen, einen oder mehrere Teilbetriebe auf eine oder mehr bereits bestehende oder neu gegründete Gesellschaften gegen Gewährung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaften an ihre eigenen Gesellschafter, und gegebenenfalls einer baren Zuzahlung, anteilig überträgt, wobei mindestens ein Teilbetrieb in der einbringenden Gesellschaft verbleiben muss; die Zuzahlung darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines solchen — des rechnerischen Werts dieser Anteile nicht überschreiten.“

b)

Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

„d)

‚Austausch von Anteilen‘ der Vorgang, durch den eine Gesellschaft am Gesellschaftskapital einer anderen Gesellschaft eine Beteiligung, die ihr die Mehrheit der Stimmrechte verleiht, oder — sofern sie die Mehrheit der Stimmrechte bereits hält — eine weitere Beteiligung dadurch erwirbt, dass die Gesellschafter der anderen Gesellschaft im Austausch für ihre Anteile Anteile am Gesellschaftskapital der erwerbenden Gesellschaft und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung erhalten; Letztere darf 10 % des Nennwerts oder — bei Fehlen eines Nennwerts — des rechnerischen Werts der im Zuge des Austauschs ausgegebenen Anteile nicht überschreiten;“.

c)

Der folgende Buchstabe wird angefügt:

„j)

‚Sitzverlegung‘ der Vorgang, durch den eine SE oder eine SCE ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass dies zu ihrer Auflösung oder zur Gründung einer neuen juristischen Person führt.“

4.

Artikel 3 Buchstabe c) achter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

imposta sul reddito delle società in Italien,“.

5.

Die Überschrift von Titel II wird wie folgt geändert:

6.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Die Fusion, Spaltung oder Abspaltung darf keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns auslösen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens und dessen steuerlichem Wert ergibt.

Für die Zwecke dieses Artikels gilt als

a)

‚steuerlicher Wert‘ der Wert, auf dessen Grundlage ein etwaiger Gewinn oder Verlust für die Zwecke der Besteuerung des Veräußerungsgewinns der einbringenden Gesellschaft ermittelt worden wäre, wenn das Aktiv- und Passivvermögen gleichzeitig mit der Fusion, Spaltung oder Abspaltung, aber unabhängig davon, veräußert worden wäre;

b)

‚übertragenes Aktiv- und Passivvermögen‘ das Aktiv- und Passivvermögen der einbringenden Gesellschaft, das nach der Fusion, Spaltung oder Abspaltung tatsächlich einer Betriebsstätte der übernehmenden Gesellschaft im Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft zugerechnet wird und zur Erzielung des steuerlich zu berücksichtigenden Ergebnisses dieser Betriebsstätte beiträgt.

(2)   Findet Absatz 1 Anwendung und betrachtet ein Mitgliedstaat eine gebietsfremde einbringende Gesellschaft aufgrund seiner Beurteilung ihrer juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent und besteuert daher die Gesellschafter nach ihrem Anteil an den ihnen zuzurechnenden Gewinnen der einbringenden Gesellschaft im Zeitpunkt der Zurechnung, so besteuert dieser Staat Veräußerungsgewinne, die sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert des eingebrachten Aktiv- und Passivvermögens und dessen steuerlichem Wert ergeben, nicht.

(3)   Die Absätze 1 und 2 finden nur dann Anwendung, wenn die übernehmende Gesellschaft neue Abschreibungen und spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens so berechnet, wie die einbringende Gesellschaft sie ohne die Fusion, Spaltung oder Abspaltung berechnet hätte.

(4)   Darf die übernehmende Gesellschaft nach dem Recht des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft neue Abschreibungen und spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens abweichend von Absatz 3 berechnen, so findet Absatz 1 keine Anwendung auf das Vermögen, für das die übernehmende Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht.“

7.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Wenden die Mitgliedstaaten für den Fall, dass die in Artikel 1 Buchstabe a) genannten Vorgänge zwischen Gesellschaften des Mitgliedstaats der einbringenden Gesellschaft erfolgen, Vorschriften an, die die Übernahme der bei der einbringenden Gesellschaft steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste durch die übernehmende Gesellschaft gestatten, so dehnen sie diese Vorschriften auf die Übernahme der bei der einbringenden Gesellschaft steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste durch die in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätten der übernehmenden Gesellschaft aus.“

8.

Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können von Absatz 1 abweichen, wenn der Anteil der übernehmenden Gesellschaft am Kapital der einbringenden Gesellschaft weniger als 20 % beträgt.

Ab 1. Januar 2007 beträgt der Mindestanteil 15 %. Ab 1. Januar 2009 beträgt der Mindestanteil 10 %.“

9.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an einen Gesellschafter der einbringenden oder erworbenen Gesellschaft gegen Anteile an deren Gesellschaftskapital aufgrund einer Fusion, einer Spaltung oder des Austauschs von Anteilen darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns dieses Gesellschafters auslösen.

(2)   Die Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden Gesellschaft an einen Gesellschafter der einbringenden Gesellschaft aufgrund einer Abspaltung darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns dieses Gesellschafters auslösen.

(3)   Betrachtet ein Mitgliedstaat einen Gesellschafter aufgrund seiner Beurteilung von dessen juristischen Merkmalen, die sich aus dem Recht, nach dem dieser gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent und besteuert daher die an diesem Gesellschafter beteiligten Personen nach ihrem Anteil an den ihnen zuzurechnenden Gewinnen des Gesellschafters im Zeitpunkt der Zurechnung, so besteuert dieser Mitgliedstaat den Veräußerungsgewinn dieser Personen aus der Zuteilung von Anteilen am Gesellschaftskapital der übernehmenden oder erwerbenden Gesellschaft an den Gesellschafter nicht.

(4)   Die Absätze 1 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Gesellschafter den erworbenen Anteilen keinen höheren steuerlichen Wert beimisst, als den in Tausch gegebenen Anteilen unmittelbar vor der Fusion, der Spaltung oder dem Austausch der Anteile beigemessen war.

(5)   Die Absätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Gesellschafter der Summe der erworbenen Anteile und seiner Anteile an der einbringenden Gesellschaft keinen höheren steuerlichen Wert beimisst, als den Anteilen an der einbringenden Gesellschaft unmittelbar vor der Abspaltung beigemessen war.

(6)   Die Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile in gleicher Weise zu besteuern wie den Gewinn aus einer Veräußerung der vor dem Erwerb vorhandenen Anteile.

(7)   Für die Zwecke dieses Artikels ist der ‚steuerliche Wert‘ der Wert, auf dessen Grundlage ein etwaiger Gewinn oder Verlust für die Zwecke der Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines Gesellschafters ermittelt würde.

(8)   Darf ein Gesellschafter nach dem Recht seines Wohnsitzstaats oder Sitzstaats eine von den Absätzen 4 und 5 abweichende steuerliche Behandlung wählen, so finden die Absätze 1, 2 und 3 keine Anwendung auf die Anteile, für die der Gesellschafter von diesem Recht Gebrauch macht.

(9)   Die Absätze 1, 2 und 3 hindern die Mitgliedstaaten nicht, eine bare Zuzahlung aufgrund einer Fusion, einer Spaltung, einer Abspaltung oder eines Austausches von Anteilen an die Gesellschafter zu besteuern.“

10.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Wenn sich unter den bei einer Fusion, Spaltung, Abspaltung oder Einbringung von Unternehmensteilen eingebrachten Wirtschaftsgütern eine in einem anderen Mitgliedstaat als dem der einbringenden Gesellschaft liegende Betriebsstätte befindet, so verzichtet der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft endgültig auf seine Rechte zur Besteuerung dieser Betriebsstätte.

Der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft kann bei der Ermittlung des steuerbaren Gewinns dieser Gesellschaft frühere Verluste dieser Betriebsstätte, die von dem in diesem Staat steuerbaren Gewinn der Gesellschaft abgezogen wurden und noch nicht ausgeglichen worden sind, hinzurechnen.

Der Mitgliedstaat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, und der Mitgliedstaat der übernehmenden Gesellschaft wenden auf diese Einbringung die Bestimmungen dieser Richtlinie an, als ob der Mitgliedstaat der Betriebsstätte mit dem Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft identisch wäre.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass die Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat gelegen ist, in dem die übernehmende Gesellschaft ansässig ist.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist der Mitgliedstaat der einbringenden Gesellschaft, sofern er ein System der Weltgewinnbesteuerung anwendet, berechtigt, die durch die Fusion, Spaltung, Abspaltung oder Einbringung von Unternehmensteilen entstehenden Veräußerungsgewinne der Betriebsstätte zu besteuern, vorausgesetzt, er rechnet die Steuer, die ohne die Bestimmungen dieser Richtlinie auf diese Veräußerungsgewinne im Staat der Betriebsstätte erhoben worden wäre, in gleicher Weise und mit dem gleichen Betrag an, wie wenn diese Steuer tatsächlich erhoben worden wäre.“

11.

Der folgende Titel wird eingefügt:

„TITEL IVa

Sonderfall steuerlich transparenter Gesellschaften

Artikel 10a

(1)   Betrachtet ein Mitgliedstaat eine gebietsfremde einbringende oder erworbene Gesellschaft aufgrund seiner Beurteilung ihrer juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent, so ist er berechtigt, die Bestimmungen dieser Richtlinie bei der Besteuerung der Veräußerungsgewinne eines unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters dieser Gesellschaft nicht anzuwenden.

(2)   Macht ein Mitgliedstaat von seinem Recht gemäß Absatz 1 Gebrauch, so rechnet er die Steuer, die ohne die Bestimmungen dieser Richtlinie auf die Veräußerungsgewinne der steuerlich transparenten Gesellschaft erhoben worden wäre, in gleicher Weise und mit dem gleichen Betrag an, wie wenn diese Steuer tatsächlich erhoben worden wäre.

(3)   Betrachtet ein Mitgliedstaat eine gebietsfremde übernehmende oder erwerbende Gesellschaft aufgrund seiner Beurteilung ihrer juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent, so ist er berechtigt, Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 nicht anzuwenden.

(4)   Betrachtet ein Mitgliedstaat eine gebietsfremde übernehmende Gesellschaft aufgrund seiner Beurteilung ihrer juristischen Merkmale, die sich aus dem Recht, nach dem sie gegründet wurde, ergeben, als steuerlich transparent, so kann er jedem unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter die gleiche steuerliche Behandlung zuteil werden lassen, wie wenn die übernehmende Gesellschaft in seinem Gebiet ansässig wäre.“

12.

Der folgende Titel wird eingefügt:

„TITEL IVb

Regeln für die Sitzverlegung einer SE oder einer SCE

Artikel 10b

(1)   Wenn

a)

eine SE oder SCE ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt oder

b)

eine SE oder SCE, die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, infolge der Verlegung ihres Sitzes von diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ihren Steuersitz in diesem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig wird,

darf diese Verlegung des Sitzes oder die Aufgabe des Steuersitzes in dem Mitgliedstaat, von dem der Sitz verlegt wurde, keine Besteuerung des nach Artikel 4 Absatz 1 berechneten Veräußerungsgewinns aus dem Aktiv- und Passivvermögen einer SE oder SCE auslösen, das in der Folge tatsächlich einer Betriebsstätte der SE bzw. der SCE in dem Mitgliedstaat, von dem der Sitz verlegt wurde, zugerechnet bleibt, und das zur Erzielung des steuerlich zu berücksichtigenden Ergebnisses beiträgt.

(2)   Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die SE bzw. die SCE neue Abschreibungen und spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des Aktiv- und Passivvermögens, das tatsächlich dieser Betriebsstätte zugerechnet bleibt, so berechnet, als habe keine Sitzverlegung stattgefunden, oder als habe die SE oder SCE ihren steuerlichen Sitz nicht aufgegeben.

(3)   Darf die SE bzw. die SCE nach dem Recht jenes Mitgliedstaats neue Abschreibungen oder spätere Wertsteigerungen oder Wertminderungen des in jenem Mitgliedstaat verbleibenden Aktiv- und Passivvermögens abweichend von Absatz 2 berechnen, so findet Absatz 1 keine Anwendung auf das Vermögen, für das die Gesellschaft von diesem Recht Gebrauch macht.

Artikel 10c

(1)   Wenn

a)

eine SE oder SCE ihren Sitz von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegt oder

b)

eine SE oder SCE, die in einem Mitgliedstat ansässig ist, infolge der Verlegung ihres Sitzes von diesem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat ihren Steuersitz in diesem Mitgliedstaat aufgibt und in einem anderen Mitgliedstaat ansässig wird,

treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Rückstellungen und Rücklagen, die von der SE oder SCE vor der Verlegung des Sitzes ordnungsgemäß gebildet wurden und ganz oder teilweise steuerbefreit sind sowie nicht aus Betriebsstätten im Ausland stammen, von einer Betriebsstätte der SE oder SCE im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, von dem der Sitz verlegt wurde, mit der gleichen Steuerbefreiung übernommen werden können.

(2)   Insofern als eine Gesellschaft, die ihren Sitz innerhalb des Hoheitsgebietes eines Mitgliedstaats verlegt, das Recht hätte, steuerlich noch nicht berücksichtigte Verluste vor- oder rückzutragen, gestattet der betreffende Mitgliedstaat auch der in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Betriebsstätte der SE oder SCE, die ihren Sitz verlegt, die Übernahme der steuerlich noch nicht berücksichtigten Verluste der SE bzw. der SCE, vorausgesetzt, die Vor- oder Rückübertragung der Verluste wäre für ein Unternehmen, das weiterhin seinen Sitz oder seinen steuerlichen Sitz in diesem Mitgliedstaat hat, zu vergleichbaren Bedingungen möglich gewesen.

Artikel 10d

(1)   Die Verlegung des Sitzes einer SE bzw. einer SCE darf für sich allein keine Besteuerung des Veräußerungsgewinns der Gesellschafter auslösen.

(2)   Die Anwendung des Absatzes 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht, den Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile am Gesellschaftskapital der ihren Sitz verlegenden SE bzw. SCE zu besteuern.“

13.

Artikel 11 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ein Mitgliedstaat kann die Anwendung der Titel II, III, IV und IVb ganz oder teilweise versagen oder rückgängig machen, wenn die Fusion, Spaltung, Abspaltung, Einbringung von Unternehmensteilen, der Austausch von Anteilen oder die Verlegung des Sitzes einer SE oder einer SCE

a)

als hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder -umgehung hat; vom Vorliegen eines solchen Beweggrundes kann ausgegangen werden, wenn einer der in Artikel 1 genannten Vorgänge nicht auf vernünftigen wirtschaftlichen Gründen — insbesondere der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften — beruht;

b)

dazu führt, dass eine an dem Vorgang beteiligte Gesellschaft oder eine an dem Vorgang nicht beteiligte Gesellschaft die Voraussetzungen für die bis zu dem Vorgang bestehende Vertretung der Arbeitnehmer in den Organen der Gesellschaft nicht mehr erfüllt.“

14.

Der Anhang wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie über die Verlegung des Sitzes einer SE oder einer SCE sowie dem Buchstaben a) des Anhangs spätestens ab dem 1. Januar 2006 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie in Bezug auf die sonstigen, nicht in Absatz 1 genannten Bestimmungen spätestens ab dem 1. Januar 2007 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER


(1)  Stellungnahme vom 10. März 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 110 vom 30.4.2004, S. 30.

(3)  ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

(4)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(5)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 22.

(6)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 15/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 68).

(7)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 25.

(8)  ABl. L 225 vom 20.8.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/123/EG (ABl. L 7 vom 13.1.2004, S. 41).

(9)  ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 1).

(10)  ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1. Geändert durch den Beschluss Nr. 15/2004 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (ABl. L 116 vom 22.4.2004, S. 68).


ANHANG

„ANHANG

LISTE DER GESELLSCHAFTEN IM SINNE VON ARTIKEL 3 BUCHSTABE a)

a)

Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) und der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 8. Oktober 2001 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Gesellschaften sowie die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) und der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer gegründeten Genossenschaften;

b)

die Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung ‚société anonyme‘/‚naamloze vennootschap‘, ‚société en commandite par actions‘/‚commanditaire vennootschap op aandelen‘, ‚société privée à responsabilité limitée‘/‚besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid‘, ‚société coopérative à responsabilité limitée‘/‚coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid‘, ‚société coopérative à responsabilité illimitée‘/‚coöperatieve vennootschap met onbeperkte aansprakelijkheid‘, ‚société en nom collectif‘/‚vennootschap onder firma‘, ‚société en commandite simple‘/‚gewone commanditaire vennootschap‘, öffentliche Unternehmen, die eine der genannten Rechtsformen angenommen haben und andere nach belgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der belgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

c)

die Gesellschaften tschechischen Rechts mit der Bezeichnung ‚akciová společnost‘, ‚společnost s ručením omezeným‘;

d)

die Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung ‚aktieselskab‘ und ‚anpartsselskab‘; weitere nach dem Körperschaftsteuergesetz steuerpflichtige Unternehmen, soweit ihr steuerbarer Gewinn nach den allgemeinen steuerrechtlichen Bestimmungen für ‚aktieselskaber‘ ermittelt und besteuert wird;

e)

die Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung ‚Aktiengesellschaft‘, ‚Kommanditgesellschaft auf Aktien‘, ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘, ‚Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit‘, ‚Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft‘, ‚Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts‘ und andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaften, die der deutschen Körperschaftsteuer unterliegen;

f)

die Gesellschaften estnischen Rechts mit der Bezeichnung ‚täisühing‘, ‚usaldusühing‘, ‚osaühing‘, ‚aktsiaselts‘, ‚tulundusühistu‘;

g)

die Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung ‚αvώvυμη εταιρεία‘, ‚εταιρεία περιορισμέvης ευθύvης (Ε.Π.Ε.)‘;

h)

die Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung ‚sociedad anónima‘, ‚sociedad comanditaria por acciones‘ und ‚sociedad de responsabilidad limitada‘ sowie die öffentlich-rechtlichen Körperschaften, deren Tätigkeit unter das Privatrecht fällt;

i)

die Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung ‚société anonyme‘, ‚société en commandite par actions‘ und ‚société à responsabilité limitée‘, ‚sociétés par actions simplifiées‘, ‚sociétés d’assurances mutuelles‘, ‚caisses d’épargne et de prévoyance‘, ‚sociétés civiles‘, die automatisch der Körperschaftsteuer unterliegen, ‚coopératives‘, ‚unions de coopératives‘, die öffentlichen Industrie- und Handelsbetriebe und unternehmen und andere nach französischem Recht gegründete Gesellschaften, die der französischen Körperschaftsteuer unterliegen;

j)

nach irischem Recht gegründete oder eingetragene Gesellschaften, gemäß dem Industrial and Provident Societies Act eingetragene Körperschaften, gemäß den Building Societies ACTS gegründete ‚building societies‘ und ‚trustee savings banks‘ im Sinne des Trustee Savings Banks Act von 1989;

k)

die Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung ‚società per azioni‘, ‚società in accomandita per azioni‘, ‚società a responsabilità limitata‘, ‚società cooperative‘, ‚società di mutua assicurazione‘ sowie öffentliche und private Körperschaften, deren Tätigkeit ganz oder überwiegend handelsgewerblicher Art ist;

l)

die nach zyprischem Recht gegründeten Gesellschaften: ‚εταιρείες‘ gemäß der Begriffsbestimmung in den Einkommensteuergesetzen;

m)

die Gesellschaften lettischen Rechts mit der Bezeichnung ‚akciju sabiedrība‘, ‚sabiedrība ar ierobežotu atbildību‘;

n)

die nach litauischem Recht gegründeten Gesellschaften;

o)

die Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung ‚société anonyme‘, ‚société en commandite par actions‘, ‚société à responsabilité limitée‘, ‚société coopérative‘, ‚société coopérative organisée comme une société anonyme‘, ‚association d’assurances mutuelles‘, ‚association d’épargne-pension‘, ‚entreprise de nature commerciale, industrielle ou minière de l’État, des communes, des syndicats de communes, des établissements publics et des autres personnes morales de droit public‘ sowie andere nach luxemburgischem Recht gegründete Gesellschaften, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegen;

p)

die Gesellschaften ungarischen Rechts mit der Bezeichnung ‚közkereseti társaság‘, ‚betéti társaság‘, ‚közös vállalat‘, ‚korlátolt felelősségű társaság‘, ‚részvénytársaság‘, ‚egyesülés‘, ‚közhasznú társaság‘, ‚szövetkezet‘;

q)

die Gesellschaften maltesischen Rechts mit der Bezeichnung ‚Kumpaniji ta‘ Responsabilita ‚Limitata‘, ‚Soċjetajiet en commandite li l-kapital tagħhom maqsum f’azzjonijiet‘;

r)

die Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung ‚naamloze vennnootschap‘, ‚besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid‘, ‚open commanditaire vennootschap‘, ‚coöperatie‘, ‚onderlinge waarborgmaatschappij‘, ‚fonds voor gemene rekening‘, ‚vereniging op coöperatieve grondslag‘ und ‚vereniging welke op onderlinge grondslag als verzekeraar of kredietinstelling optreedt‘ sowie andere nach niederländischem Recht gegründete Gesellschaften, die der niederländischen Körperschaftsteuer unterliegen;

s)

die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung ‚Aktiengesellschaft‘, ‚Gesellschaft mit beschränkter Haftung‘, ‚Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft‘;

t)

die Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung ‚spółka akcyjna‘, ‚spółka z ograniczoną odpowiedzialnością‘;

u)

die nach portugiesischem Recht gegründeten Handelsgesellschaften und zivilrechtlichen Handelsgesellschaften sowie andere nach portugiesischem Recht gegründete juristische Personen, die Industrie- oder Handelsunternehmen sind;

v)

die Gesellschaften slowenischen Rechts mit der Bezeichnung ‚delniška družba‘, ‚komanditna družba‘, ‚družba z omejeno odgovornostjo‘;

w)

die Gesellschaften slowakischen Rechts mit der Bezeichnung ‚akciová spoločnosť‘‚ ‚spoločnost‘ s ručením obmedzeným‘, ‚komanditná spoločnosť‘;

x)

die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung ‚osakeyhtiö‘/‚aktiebolag‘, ‚osuuskunta‘/‚andelslag‘, ‚säästöpankki‘/‚sparbank‘ und ‚vakuutusyhtiö‘/‚försäkringsbolag‘;

y)

die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung ‚aktiebolag‘, ‚försäkringsaktiebolag‘, ‚ekonomiska föreningar‘, ‚sparbank‘, ‚ömsesidiga försäkringsbolag‘;

z)

die nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründeten Gesellschaften.“